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Professionelle Haushaltshilfe bei Krankheit und nach OP

Professionelle Haushaltshilfe

Bei Krankheit und nach OP

Anspruch nach § 38 SGB V auf Zahlungen

Anspruch besteht, wenn Versicherte bspw. aufgrund einer schweren Krankheit, eines Krankenhausaufenthalts oder eines Unfalls nicht in der Lage sind, ihren Haushalt fortzuführen.

Voraussetzungen sind, dass

  • die Haushaltsführung durch keine andere im Haushalt lebende Person übernommen werden kann

  • es keine Pflegebedürftigkeit gemäß Pflegegrad 2 bis 5 besteht

oder
  • im Haushalt ein behindertes Kind lebt, das auf Unterstützung angewiesen ist oder ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Anspruchsdauer nach § 38 SGB V der Zahlungen

  • Gesetzlich Versicherte ohne Kind unter 12 Jahren im Haushalt, haben Anspruch auf bis zu vier Wochen

  • Gesetzlich Versicherte mit Kind unter 12 Jahren oder einem Kind, welches aufgrund von einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist, haben Anspruch auf bis zu 26 Wochen

Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V wird von Ihrem Hausarzt in Form einer Verordnung erstellt. Diese regelt die Dauer und den täglichen Umfang der Maßnahmen. Danach wird ein entsprechender Antrag bei der Krankenkasse eingereicht.

Natürlich unterstützt unser Team Sie bei der Antragstellung, damit unsere Betreuungskräfte Ihnen zeitig die Haushaltsführung abnehmen können!

Wir übernehmen gerne alle anfallenden Aufgaben im Haushalt!

  • Einkäufe für den Alltag

  • Reinigung der Wohnung

  • Wäsche waschen/bügeln

  • Zubereitung von Mahlzeiten

  • Kinderbetreuung

  • Weitere im Haushalt anfallenden Arbeiten

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