Unterstützung im Haushalt für Familien

Wir bieten umfassende Familienbetreuung (§ 38 SGB V)
Bei einer Erkrankung fällt es einem sehr schwer, den Haushalt wie gewohnt weiterzuführen, wenn noch Kinder im Haushalt leben, die Betreuung und Versorgung benötigen. Deshalb ist es in manchen Situationen notwendig, bei Ausfall eines Elternteils externe Unterstützung durch professionelle Betreuungskräfte zu erhalten.
Anspruch nach § 38 SGB V auf Zahlungen
Anspruch besteht, wenn Versicherte bspw. aufgrund einer schweren Krankheit, eines Krankenhausaufenthalts oder eines Unfalls nicht in der Lage sind, ihren Haushalt fortzuführen.
Voraussetzungen sind, dass
- die Haushaltsführung durch keine andere im Haushalt lebende Person übernommen werden kann
- es keine Pflegebedürftigkeit gemäß Pflegegrad 2 bis 5 besteht
- im Haushalt ein behindertes Kind lebt, das auf Unterstützung angewiesen ist oder ein Kind, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Anspruchsdauer nach § 38 SGB V der Zahlungen
- Gesetzlich Versicherte ohne Kind unter 12 Jahren im Haushalt, haben Anspruch auf bis zu vier Wochen
- Gesetzlich Versicherte mit Kind unter 12 Jahren oder einem Kind, welches aufgrund von einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist, haben Anspruch auf bis zu 26 Wochen
Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V wird von Ihrem Hausarzt in Form einer Verordnung erstellt. Diese regelt die Dauer und den täglichen Umfang der Maßnahmen. Danach wird ein entsprechender Antrag bei der Krankenkasse eingereicht.
Natürlich unterstützt unser Team Sie bei der Antragstellung, damit unsere Betreuungskräfte Ihnen zeitig die Haushaltsführung abnehmen können!
Unser Angebot der Haushaltshilfe
Wir übernehmen gerne alle anfallenden Aufgaben im Haushalt:
- Einkäufe für den Alltag
- Reinigung der Wohnung
- Abwaschen
- Wäsche waschen/bügeln
- Betten beziehen
- Zubereitung von Mahlzeiten
- Kinderbetreuung
- Weitere im Haushalt anfallenden Arbeiten
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(069) 949 465 50
(069) 949 465 51 (Fax)
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